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Willkommen in Erkheim
Für Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist (u. a. Schulbesuchende und Studierende an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulen, Abendschulen, Höheren Fachschulen, Hochschulen) gilt grundsätzlich ein Vorrang der Förderung nach dem BAföG und ein Leistungsausschluss im Sozialgesetzbuch II. Demnach besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II.
Ausnahmsweise gilt der Leistungsausschluss nach dem Sozialgesetzbuch II nicht für Schülerinnen und Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, Berufsfachschulen und Fach- und Fachoberschulklassen, die bei den Eltern wohnen oder wohnen könnten und deshalb keine Förderung nach dem BAföG erhalten.
Der Leistungsausschluss wird ferner dann nicht angewendet, wenn Schülerinnen und Schüler, deren Bedarf sich nach § 12 BAföG bemisst, oder Studierende, deren Bedarf sich nach Korrekt: § 13 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BAföG bemisst,
Der Leistungsausschluss nach dem Sozialgesetzbuch II findet ebenfalls keine Anwendung auf Auszubildende, die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen und über 30 Jahre alt sind.
Für Auszubildende, deren Berufsausbildung oder Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Sozialgesetzbuch III förderungsfähig ist, sind grundsätzlich Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II möglich, ggf. ergänzend neben Förderleistungen nach dem Sozialgesetzbuch III (z. B. Berufsausbildungsbeihilfe) und der jeweiligen Ausbildungsvergütung. Ein Leistungsausschluss nach dem Sozialgesetzbuch II gilt nur dann, wenn diese
Die vom Leistungsausschluss nach dem Sozialgesetzbuch II betroffenen Auszubildenden können Leistungen nach § 27 Absatz 2 Sozialgesetzbuch II (z. B. Mehrbedarfe bei Schwangerschaft, für Alleinerziehende, bei kostenaufwändiger Ernährung) und § 27 Absatz 3 Sozialgesetzbuch II (z. B. Leistungen für Regelbedarf, Unterkunft und Heizung, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Härtefällen als Darlehen) erhalten.
Die Ausbildung von Menschen mit Behinderung wird im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gefördert.
§ 7 Absätze 5 und 6 Sozialgesetzbuch II, § 27 Absätze 2 und 3 Sozialgesetzbuch II
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