Polizei | 110 |
Feuer | 112 |
Verkehrsunfall | |
PI Mindelheim | 08261/7685-0 |
Rettungsdienst | 19222 |
Giftnotruf | 089/19240 |
THW Memmingen | 08331/88890 |
Wasserwart | 0151/12306866 |
Bauhofleiter | 0171/5811664 |
Bürgermeister | 08336/805357-0 |
Willkommen in Erkheim
Mit dem Transparenzregister wurden die Voraussetzungen zur Erfassung von Informationen über die hinter einem Unternehmen stehende wirtschaftlich berechtigte Person geschaffen. Für bestimmte Vereinigungen und Rechtsgestaltungen insbes. juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, sowie für Trustees, Stiftungen und rechtsfähige Vereine (im Folgenden Mitteilungsverpflichtete) besteht nach Maßgabe der §§ 20, 21 GwG die Verpflichtung, die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten (§ 19 GwG) unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister elektronisch mitzuteilen (siehe unter "Online-Verfahren").
Wirtschaftlich Berechtigter ist
Bei juristischen Personen und bei sonstigen Gesellschaften ist jede natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter, die unmittelbar oder mittelbar
Wirtschaftlich Berechtigter ist auch derjenige, der mittelbare Kontrolle über die Vereinigung ausüben kann. Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss (§ 290 Abs. 2 bis 4 Handelsgesetzbuch – HGB) auf die Vereinigung nach § 20 Abs. 1 GwG ausüben kann. Mittelbare Kontrolle liegt dabei insbesondere dann vor, wenn entsprechende Anteile von einer oder mehreren Vereinigungen gehalten werden, die ihrerseits von einer natürlichen Person kontrolliert werden (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 GwG).
Sollte auch nach Durchführung umfassender Prüfungen und ohne dass Tatsachen nach § 43 Absatz 1 vorliegen, keine natürliche Person zu ermitteln sein, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner des Vertragspartners (§ 3 Abs. 2 Satz 5 GwG).
Bei rechtsfähigen Stiftungen und Verwaltern von Trusts oder Treuhändern oder bei diesen vergleichbaren Rechtsformen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten:
Mitteilungspflichtig sind
Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) besteht die Besonderheit, dass für sie derzeit keine Möglichkeit zu einer Registereintragung unter Nennung ihrer Gesellschaft besteht. Sollte die GbR allerdings Anteile an einer GmbH halten, sind über die Änderungen des § 40 Absatz 1 GmbHG auch die Gesellschafter der GbR in die Gesellschafterliste der GmbH einzutragen. Die Mitteilungspflicht gilt nicht für Einzelunternehmer und eingetragene Kaufleute (e. K.).
Mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie zum 1. Januar 2020 sind auch juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften mit Sitz im Ausland mitteilungspflichtig, wenn sie sich verpflichten, Eigentum an einer in Deutschland gelegenen Immobilie zu erwerben (§ 20 Abs. 1 Satz 2 GwG).
Markt Erkheim
Marktstraße 1
87746 Erkheim
Mail schreiben für Anzeigen im Mitteilungsblatt
08336 / 805357 - 0
08336 / 805357 - 50